Bundesgesetz
über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG)

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 37 Inhalt des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans

Der Spal­tungs­ver­trag oder der Spal­tungs­plan ent­hält:

a.
die Fir­ma, den Sitz und die Rechts­form der be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ten;
b.
ein In­ven­tar mit der ein­deu­ti­gen Be­zeich­nung, der Auf­tei­lung und der Zu­ord­nung der Ge­gen­stän­de des Ak­tiv- und des Pas­siv­ver­mö­gens so­wie der Zu­ord­nung der Be­triebs­tei­le; Grund­stücke, Wert­pa­pie­re und im­ma­te­ri­el­le Wer­te sind ein­zeln auf­zu­füh­ren;
c.
das Um­tausch­ver­hält­nis für An­tei­le und ge­ge­be­nen­falls die Hö­he der Aus­gleichs­zah­lung be­zie­hungs­wei­se An­ga­ben über die Mit­glied­schaft der Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft bei der über­neh­men­den Ge­sell­schaft;
d.
die Rech­te, wel­che die über­neh­men­de Ge­sell­schaft den In­ha­be­rin­nen und In­ha­bern von Son­der­rech­ten, von An­tei­len oh­ne Stimm­recht oder von Ge­nuss­schei­nen ge­währt;
e.
die Mo­da­li­tä­ten für den Um­tausch der An­tei­le;
f.
den Zeit­punkt, von dem an die An­teils- oder Mit­glied­schafts­rech­te An­spruch auf einen An­teil am Bi­lanz­ge­winn ge­wäh­ren, so­wie al­le Be­son­der­hei­ten die­ses An­spruchs;
g.
den Zeit­punkt, von dem an die Hand­lun­gen der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft als für Rech­nung der über­neh­men­den Ge­sell­schaft vor­ge­nom­men gel­ten;
h.
je­den be­son­de­ren Vor­teil, der Mit­glie­dern ei­nes Lei­tungs- oder Ver­wal­tungs­or­gans oder ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­tern ge­währt wird;
i.
ei­ne Lis­te der Ar­beits­ver­hält­nis­se, die mit der Spal­tung über­ge­hen.

BGE

148 II 259 (2C_380/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 24 Abs. 3 StHG; Art. 80 Abs. 4 BVG; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung des Immobilienbestands einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Austausch gegen Beteiligungsrechte am Immobilienportfolio dieser Anlagestiftung ("Immobilien Asset Swap"). Als Anknüpfungspunkte für einen möglichen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einem "Immobilien Asset Swap" zwischen einer Pensionskasse und einer Anlagestiftung kommen sowohl Art. 24 Abs. 3 StHG (bzw. die entsprechende kantonale Umsetzungsvorschrift) als auch Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG in Betracht (E. 4.1-4.3). Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollte Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG gegenüber den später erlassenen Art. 24 Abs. 3 und 3ter StHG eine eigenständige Bedeutung behalten; die Bestimmung ist entsprechend ohne Rückgriff auf allfällige einschränkende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG auszulegen (E. 5.1-5.3). Das Vorliegen einer "Aufteilung" (frz. "division"; it. "divisione") im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG ist nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden und muss sich nicht zwingend im Rahmen einer Teil- bzw. Vollliquidation abspielen; solange der Immobilienbestand der Vorsorgeeinrichtung dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt, ist der Steueraufschub grundsätzlich zu gewähren (E. 6.4.1-6.4.3). Vorliegen einer "Aufteilung" im konkreten Fall bejaht (E. 6.4.5).

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