Bundesgesetz
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Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte
1 Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Forderungen und immaterielle Rechte. 3 Die an einer Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für Verbindlichkeiten, die sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lassen. |