Bundesgesetz
über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG)

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte

1 Ein Ge­gen­stand des Ak­tiv­ver­mö­gens, der sich auf Grund des Spal­tungs­ver­trags oder des Spal­tungs­plans nicht zu­ord­nen lässt:

a.
ge­hört bei der Auf­spal­tung al­len über­neh­men­den Ge­sell­schaf­ten zu Mit­ei­gen­tum, und zwar im Ver­hält­nis, in dem das Rein­ver­mö­gen nach Spal­tungs­ver­trag oder Spal­tungs­plan auf sie über­geht;
b.
ver­bleibt bei der Ab­spal­tung bei der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft.

2 Ab­satz 1 gilt sinn­ge­mä­ss für For­de­run­gen und im­ma­te­ri­el­le Rech­te.

3 Die an ei­ner Auf­spal­tung be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ten haf­ten so­li­da­risch für Ver­bind­lich­kei­ten, die sich auf Grund des Spal­tungs­ver­trags oder des Spal­tungs­plans nicht zu­ord­nen las­sen.

BGE

148 II 259 (2C_380/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 24 Abs. 3 StHG; Art. 80 Abs. 4 BVG; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung des Immobilienbestands einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Austausch gegen Beteiligungsrechte am Immobilienportfolio dieser Anlagestiftung ("Immobilien Asset Swap"). Als Anknüpfungspunkte für einen möglichen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einem "Immobilien Asset Swap" zwischen einer Pensionskasse und einer Anlagestiftung kommen sowohl Art. 24 Abs. 3 StHG (bzw. die entsprechende kantonale Umsetzungsvorschrift) als auch Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG in Betracht (E. 4.1-4.3). Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollte Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG gegenüber den später erlassenen Art. 24 Abs. 3 und 3ter StHG eine eigenständige Bedeutung behalten; die Bestimmung ist entsprechend ohne Rückgriff auf allfällige einschränkende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG auszulegen (E. 5.1-5.3). Das Vorliegen einer "Aufteilung" (frz. "division"; it. "divisione") im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG ist nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden und muss sich nicht zwingend im Rahmen einer Teil- bzw. Vollliquidation abspielen; solange der Immobilienbestand der Vorsorgeeinrichtung dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt, ist der Steueraufschub grundsätzlich zu gewähren (E. 6.4.1-6.4.3). Vorliegen einer "Aufteilung" im konkreten Fall bejaht (E. 6.4.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden