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Bundesgesetz
über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG)

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte

1 Ein Ge­gen­stand des Ak­tiv­ver­mö­gens, der sich auf Grund des Spal­tungs­ver­trags oder des Spal­tungs­plans nicht zu­ord­nen lässt:

a.
ge­hört bei der Auf­spal­tung al­len über­neh­men­den Ge­sell­schaf­ten zu Mit­ei­gen­tum, und zwar im Ver­hält­nis, in dem das Rein­ver­mö­gen nach Spal­tungs­ver­trag oder Spal­tungs­plan auf sie über­geht;
b.
ver­bleibt bei der Ab­spal­tung bei der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft.

2 Ab­satz 1 gilt sinn­ge­mä­ss für For­de­run­gen und im­ma­te­ri­el­le Rech­te.

3 Die an ei­ner Auf­spal­tung be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ten haf­ten so­li­da­risch für Ver­bind­lich­kei­ten, die sich auf Grund des Spal­tungs­ver­trags oder des Spal­tungs­plans nicht zu­ord­nen las­sen.