Bundesgesetz
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Art. 54 Zulässige Umwandlungen
1 Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln:
2 Eine Kollektivgesellschaft kann sich umwandeln:
3 Eine Kommanditgesellschaft kann sich umwandeln:
4 Eine Genossenschaft kann sich umwandeln:
5 Ein Verein kann sich in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist. |