Bundesgesetz
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Art. 57 Gründungsvorschriften
Bei der Umwandlung finden die Bestimmungen des ZGB37 und des OR38 über die Gründung einer entsprechenden Gesellschaft Anwendung. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften und die Vorschriften über die Sacheinlagen. |