Bundesgesetz
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Art. 59 Erstellung des Umwandlungsplans
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstellt einen Umwandlungsplan. 2 Der Umwandlungsplan bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemäss Artikel 64. |