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Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 60Inhalt des Umwandlungsplans
Der Umwandlungsplan enthält:
a.
den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;
b.
die neuen Statuten;
c.
die Zahl, die Art und die Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der Umwandlung erhalten, oder Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung.