Bundesgesetz
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Art. 61 Umwandlungsbericht
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss einen schriftlichen Bericht über die Umwandlung erstellen. 2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen. 3 Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
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