Bundesgesetz
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Art. 77 Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung findet für den übertragenden wie auch für den übernehmenden Rechtsträger Artikel 333a des OR48 Anwendung. 2 Werden die Vorschriften von Absatz 1 nicht eingehalten, so kann die Arbeitnehmervertretung vom Gericht verlangen, dass es die Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister untersagt. 3 Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf übernehmende Rechtsträger mit Sitz im Ausland. |
