Bundesgesetz
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Art. 95 Genehmigung und Vollzug der Fusion
1 Die obersten Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen beantragen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion. 2 Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung. 3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen einer Fusion gegeben sind, und erlässt eine Verfügung. Die Aufsichtsbehörde kann weitere für die Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Belege verlangen. 4 Nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmenden Verfügung meldet die Aufsichtsbehörde die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an. 5 Für die Rechtswirksamkeit der Fusion gilt Artikel 22 Absatz 1. |