Bundesgesetz
über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG)

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 98

1 Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen kön­nen ihr Ver­mö­gen oder Tei­le da­von mit Ak­ti­ven und Pas­si­ven auf an­de­re Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen oder Rechts­trä­ger über­tra­gen.

2 Ar­ti­kel 88 Ab­satz 2 fin­det sinn­ge­mä­ss An­wen­dung. Die Ar­ti­kel 70–77 fin­den An­wen­dung.

3 Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen im Rah­men ei­ner Teil- oder Ge­samt­li­qui­da­ti­on be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung der Auf­sichts­be­hör­de, wenn dies im Recht der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge vor­ge­se­hen ist.

BGE

148 II 259 (2C_380/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 24 Abs. 3 StHG; Art. 80 Abs. 4 BVG; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung des Immobilienbestands einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Austausch gegen Beteiligungsrechte am Immobilienportfolio dieser Anlagestiftung ("Immobilien Asset Swap"). Als Anknüpfungspunkte für einen möglichen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einem "Immobilien Asset Swap" zwischen einer Pensionskasse und einer Anlagestiftung kommen sowohl Art. 24 Abs. 3 StHG (bzw. die entsprechende kantonale Umsetzungsvorschrift) als auch Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG in Betracht (E. 4.1-4.3). Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollte Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG gegenüber den später erlassenen Art. 24 Abs. 3 und 3ter StHG eine eigenständige Bedeutung behalten; die Bestimmung ist entsprechend ohne Rückgriff auf allfällige einschränkende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG auszulegen (E. 5.1-5.3). Das Vorliegen einer "Aufteilung" (frz. "division"; it. "divisione") im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG ist nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden und muss sich nicht zwingend im Rahmen einer Teil- bzw. Vollliquidation abspielen; solange der Immobilienbestand der Vorsorgeeinrichtung dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt, ist der Steueraufschub grundsätzlich zu gewähren (E. 6.4.1-6.4.3). Vorliegen einer "Aufteilung" im konkreten Fall bejaht (E. 6.4.5).

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