Bundesgesetz
über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG)

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 99 Zulässige Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen

1 In­sti­tu­te des öf­fent­li­chen Rechts kön­nen:

a.
ihr Ver­mö­gen durch Fu­si­on auf Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, Ge­nos­sen­schaf­ten, Ver­ei­ne oder Stif­tun­gen über­tra­gen;
b.
sich in Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, Ge­nos­sen­schaf­ten, Ver­ei­ne oder Stif­tun­gen um­wan­deln.

2 In­sti­tu­te des öf­fent­li­chen Rechts kön­nen durch Ver­mö­gens­über­tra­gung ihr Ver­mö­gen oder Tei­le da­von auf an­de­re Rechts­trä­ger über­tra­gen oder das Ver­mö­gen oder Tei­le da­von von an­de­ren Rechts­trä­gern über­neh­men.

BGE

132 III 470 () from 20. April 2006
Regeste: Art. 2 lit. c und d sowie Art. 3 und 99 FusG, Art. 22 SBBG; Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d FusG zu qualifizieren. Sie darf nicht mit einer unter die Kapitalgesellschaften nach Art. 2 lit. c FusG fallenden privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden (E. 3). Der in Art. 22 SBBG enthaltene Verweis auf das Aktienrecht betrifft, soweit es um Umstrukturierungen geht, die umfassende Neuordnung von Strukturanpassungstatbeständen im FusG. Für die SBB sind die Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts nach Art. 99 ff. FusG zu beachten und die Art. 3 ff. FusG sind nicht anwendbar (E. 4). Dass die abschliessende Regelung von Art. 99 FusG die Absorptionsfusion einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts nicht vorsieht, stellt keine Lücke im Gesetz dar (E. 5).

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