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Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 99Zulässige Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
1 Institute des öffentlichen Rechts können:
a.
ihr Vermögen durch Fusion auf Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen übertragen;
b.
sich in Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen umwandeln.
2 Institute des öffentlichen Rechts können durch Vermögensübertragung ihr Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen oder das Vermögen oder Teile davon von anderen Rechtsträgern übernehmen.