Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)


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Art. 11 Unterrichtsmittel und -lokalitäten

Für den theo­re­ti­schen Un­ter­richt muss der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin über ein ge­eig­ne­tes Un­ter­richts­lo­kal so­wie über das für die Aus­bil­dung er­for­der­li­che An­schau­ungs- und Übungs­ma­te­ri­al ver­fü­gen.

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