Verordnung
|
|
Art. 12 Fahrsimulatoren
1 Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das ASTRA. Jedes System muss gesondert bewilligt werden. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist. |
