Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)


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Art. 12 Fahrsimulatoren

1 Der Ein­satz von Fahr­si­mu­la­to­ren be­darf ei­ner Be­wil­li­gung durch das ASTRA. Je­des Sys­tem muss ge­son­dert be­wil­ligt wer­den.

2 Die Be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn das Sys­tem auf das schwei­ze­ri­sche Stras­sen­ver­kehrs­recht zu­ge­schnit­ten und für die Ver­mitt­lung der In­hal­te und die Er­rei­chung der Zie­le der Aus­bil­dung ge­eig­net ist.

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