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Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)
vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)
Art. 12Fahrsimulatoren
1 Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das ASTRA. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.