Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)


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Art. 13 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin

Tre­ten wäh­rend des Fahr­un­ter­richts Zwei­fel an der Eig­nung des Fahr­schü­lers oder der Fahr­schü­le­rin auf, so ist der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin be­fugt, dies der kan­to­na­len Be­hör­de zu mel­den.

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