Verordnung
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Art. 13 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so ist der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden. |
