vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen darf höchstens 55 Stunden betragen.
2 Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.