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Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)

Art. 14 Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit

1 Die wö­chent­li­che Ar­beits­zeit der an­ge­stell­ten Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen darf höchs­tens 55 Stun­den be­tra­gen.

2 Selbst­stän­dig er­wer­ben­de so­wie an­ge­stell­te Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen dür­fen im Tag durch­schnitt­lich neun Stun­den, je­doch höchs­tens elf Stun­den prak­ti­schen Fahr­un­ter­richt er­tei­len, mit Aus­gleich in­nert sechs Mo­na­ten.