Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2023)


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Art. 3 Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung

1 Der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung be­dür­fen Per­so­nen, die:

a.
mehr als einen Fahr­schü­ler oder ei­ne Fahr­schü­le­rin pro Jahr aus­bil­den;
b.
in ei­nem Be­trieb mit der Aus­bil­dung von An­ge­stell­ten be­traut sind, wenn der Fahr­un­ter­richt die aus­sch­liess­li­che oder vor­wie­gen­de Tä­tig­keit im Be­trieb dar­stellt.

2 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung ist nicht er­for­der­lich für:

a.
die Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt an Per­so­nen, zu de­nen ei­ne nä­he­re Be­zie­hung be­steht;
b.
die Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt in den Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en G und M;
c.
die Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt im Rah­men des Aus­bil­dungs­prak­ti­kums;
d.
die Ver­mitt­lung der ver­kehrs­wich­ti­gen Be­grif­fe an Ge­hör­lo­se, so­weit sie die­se be­fä­higt, dem spä­te­ren Fahr­un­ter­richt zu fol­gen.

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