Verordnung
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Art. 10 Beschaffung von Grundlagen, Forschung
1 Das Bundesamt beschafft die zur Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen erforderlichen Grundlagen und koordiniert die entsprechenden Forschungsarbeiten. 2 Es stellt diese Unterlagen den Kantonen und weiteren Interessierten zur Verfügung. 3 Es macht für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche die Fuss- und Wanderwege dokumentieren, Vorgaben zum Datenmodell, zu den Darstellungsmodellen sowie zur Art und Weise der Erfassung.7 7 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620). |