Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 25c Gleichbehandlung
1Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 25b Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen1 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige. 2Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 25b Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen2 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige. 1 SR 0.142.112.681 |