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Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung

1Tre­ten Ver­si­cher­te in ei­ne neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung ein, so hat die frü­he­re Vor­sor­ge­ein­rich­tung die Aus­tritts­leis­tung an die neue zu über­wei­sen.

2Muss die frü­he­re Vor­sor­ge­ein­rich­tung Hin­ter­las­se­nen- oder In­va­li­den­leis­tun­gen er­brin­gen, nach­dem sie die Aus­tritts­leis­tung an die neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung über­wie­sen hat, so ist ihr die­se Aus­tritts­leis­tung so­weit zu­rück­zu­er­stat­ten, als dies zur Aus­zah­lung der Hin­ter­las­se­nen- oder In­va­li­den­leis­tun­gen nö­tig ist.

3Die Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­leis­tun­gen der frü­he­ren Vor­sor­ge­ein­rich­tung kön­nen ge­kürzt wer­den, so­weit ei­ne Rück­er­stat­tung un­ter­bleibt.