Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem
1. Januar 1995
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1 Ha­ben die Ehe­gat­ten vor dem 1. Ja­nu­ar 1995 ge­hei­ra­tet, so wird die Aus­tritts­lei­stung im Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung auf­grund ei­ner vom Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ment des In­nern er­stell­ten Ta­bel­le be­rech­net. Hat je­doch ein Ehe­gat­te von der Ehe­schlies­sung bis zum 1. Ja­nu­ar 1995 nie die Vor­sor­ge­ein­rich­tung ge­wech­selt und steht fest, wie hoch nach neu­em Recht die Aus­tritts­leis­tung im Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung ge­we­sen wä­re, so ist die­ser Be­trag für die Be­rech­nung nach Ar­ti­kel 22a Ab­satz 1 mass­ge­bend.

2 Für die Be­rech­nung der Aus­tritts­leis­tung im Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung an­hand der Ta­bel­le ist von fol­gen­den Eck­wer­ten aus­zu­ge­hen:

a.
Zeit­punkt und Hö­he der ers­ten, nach Ar­ti­kel 24 von Ge­set­zes we­gen mit­ge­teil­ten Aus­tritts­leis­tung; ist zwi­schen der Ehe­schlies­sung und dem Zeit­punkt der mit­ge­teil­ten Aus­tritts­leis­tung ei­ne Aus­tritts­leis­tung fäl­lig ge­wor­den, so sind de­ren Hö­he und der Zeit­punkt ih­rer Fäl­lig­keit für die Be­rech­nung mass­ge­bend;
b.
Zeit­punkt und Hö­he der letz­ten, vor der Ehe­schlies­sung be­kann­ten Ein­tritts­leis­tung in ein neu­es Vor­sor­ge­ver­hält­nis; ist kei­ne sol­che Ein­tritts­leis­tung be­kannt, so gel­ten das Da­tum des Be­ginns des Vor­sor­ge­ver­hält­nis­ses und der Wert Null.

3 Vom Wert nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a wer­den der Wert nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b und all­fäl­li­ge da­zwi­schen lie­gen­de Ein­mal­ein­la­gen samt Zins bis zum Zeit­punkt nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a ab­ge­zo­gen. Die Ta­bel­le gibt an, wel­cher Teil des er­rech­ne­ten Be­trags als Aus­tritts­leis­tung im Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung gilt. Zu dem aus der Ta­bel­le re­sul­tie­ren­den Be­trag sind die in Ab­zug ge­brach­te Ein­tritts­leis­tung nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b und die Ein­mal­ein­la­gen, die vor der Ehe­schlies­sung er­bracht wor­den sind, samt Zins bis zur Hei­rat hin­zu­zu­rech­nen.

4 Die Ta­bel­le be­rück­sich­tigt die Bei­trags­dau­er zwi­schen der Er­brin­gung der Ein­tritts­leis­tung nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b und der Aus­tritts­leis­tung nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a so­wie die in die­ser Bei­trags­dau­er lie­gen­de Ehe­dau­er.

5 Die Ab­sät­ze 1–3 gel­ten sinn­ge­mä­ss für Frei­zü­gig­keits­gut­ha­ben, die vor dem 1. Ja­nu­ar 1995 er­wor­ben wor­den sind.

44 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 7 des BG vom 26. Ju­ni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Vor­sor­ge­aus­gleich bei Schei­dung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

BGE

128 V 41 () from 29. Januar 2002
Regeste: Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist. - Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der Barauszahlung im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht.

129 III 481 () from 15. Mai 2003
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgefall "Teilinvalidität". Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" ist ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet (E. 3.2). Für deren Festsetzung gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime, was die Feststellungen betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Austrittsleistung angeht (E. 3.3). Die angemessene Entschädigung ist auf der Grundlage der während der Ehe erworbenen Altersguthaben in Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse festzusetzen (E. 3.4). Der Eintritt des Vorsorgefalls "Teilinvalidität" schliesst nicht aus, dass die angemessene Entschädigung durch Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung bezahlt wird (E. 3.5). Bei Anordnung dieser Zahlungsform hat das Gericht zu berücksichtigen, dass sich der Invaliditätsgrad nachträglich erhöhen könnte (E. 3.6).

129 V 245 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 122 und 142 ZGB; Art. 3, 4 und 22 FZG; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV. Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung angehören. Die ausgleichsberechtigte Partei ist jedoch nicht verpflichtet, die durch die Ehescheidung erhaltene Vorsorgeleistung über den für den Einkauf der vollen reglementarischen Leistungen erforderlichen Betrag hinaus in ihre Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Der für den Einkauf nicht erforderliche Betrag darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden.

132 III 145 () from 2. Februar 2006
Regeste: Zuordnung eines durch die Vermögensmasse des erwerbenden Ehemannes finanzierten Vermögensgegenstandes und Berechnung der variablen Ersatzforderung der andern Vermögensmasse gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB; Bezahlung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB in gebundener Form. Ein Vermögensgegenstand muss der Masse, hier dem Eigengut des Ehemannes, zugeordnet werden, mit welcher sein Erwerb finanziert worden ist; dies selbst dann, wenn es sich um ein unüberbautes Grundstück handelt, welches nach dem Erwerb mit Mitteln aus der Errungenschaft des Ehemannes überbaut worden ist, und der Wert der Baute jenen des Grundstücks bei weitem übersteigt (E. 2.2). Berechnung der variablen Ersatzforderung im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB zu Gunsten der andern Masse, wenn die Baute mit dieser Masse und einem Hypothekarkredit finanziert worden ist (E. 2.3). Kann der Richter anordnen, dass eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB, die der verpflichtete Ehegatte mit seinem freien Vermögen zu begleichen hat, in gebundener Form entrichtet wird (E. 4)?

134 V 384 (9C_185/2008) from 24. Juli 2008
Regeste: Art. 122, 124 und 141 f. ZGB; Art. 22, 22a, 22b und 25a FZG; Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall. Ordnet das Scheidungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles - in casu Invalidität - die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug verpflichtet, wenn das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (E. 1.3, 4.2 und 4.3).

136 V 225 (9C_388/2009) from 10. Mai 2010
Regeste: Art. 122, 124 und 142 Abs. 2 ZGB; Art. 25a Abs. 1 FZG; Unmöglichkeit einer Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Stellt der Berufsvorsorgerichter fest, dass eine Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB wegen eines eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist, muss er die Sache von Amtes wegen an den wiederum zuständigen Scheidungsrichter überweisen (E. 5.3). Dieser ist gehalten, das Instruktionsverfahren hinsichtlich der Frage der beruflichen Vorsorge wiederaufzunehmen und, nach Anhörung der Parteien, in diesem Punkt einen neuen Entscheid zu fällen (E. 5.5).

142 V 419 (9C_704/2015) from 8. August 2016
Regeste: Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 BVV 2; Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität. Die vollständige Kürzung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung ändert nichts am Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule im Rahmen einer Scheidung (E. 4; Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32).

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