Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge

1 Ha­ben sich Ver­si­cher­te bei Ein­tritt in die Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­pflich­tet, einen Teil der Ein­tritts­leis­tung sel­ber zu be­zah­len, so ist die­ser Teil bei der Be­rech­nung der Aus­tritts­leis­tung mit­zu­be­rück­sich­ti­gen, selbst wenn er nicht oder nur teil­wei­se be­gli­chen wur­de. Der noch nicht be­gli­che­ne Teil kann je­doch samt Zin­sen von der Aus­tritts­leis­tung ab­ge­zo­gen wer­den.

2 Ha­ben Ver­si­cher­te in­fol­ge ei­ner Leis­tungs­ver­bes­se­rung Er­hö­hungs­bei­trä­ge zu ent­rich­ten, so ist die Aus­tritts­leis­tung auf­grund der ver­bes­ser­ten Leis­tun­gen zu be­rech­nen. Die noch nicht be­gli­che­nen Er­hö­hungs­bei­trä­ge kön­nen je­doch von der Aus­tritts­leis­tung ab­ge­zo­gen wer­den.

BGE

129 I 265 () from 11. Juli 2003
Regeste: Art. 8 Abs. 3 und Art. 116 Abs. 2 BV; Art. 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 5 GlG; Gleichstellung von Mann und Frau; Familien-/Kinderzulage; interkantonale Kollisionsregel; Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren. Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die den Anspruch auf Auszahlung von Familien-/Kinderzulagen bei Anspruchskonkurrenz zwischen erwerbstätigen Eheleuten dem "Vater" zuweist (E. 2-4). Befugnis zur Schaffung einer interkantonalen Kollisionsregel (E. 4.2-5.2). Abstellen auf die für das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) geltenden Kollisionsregeln der Art. 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (E. 5.3). Keine Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Bundesgericht (E. 6.2).

132 V 127 () from 28. Dezember 2005
Regeste: a Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG. Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4)

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