Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 14 Gesundheitliche Vorbehalte

1 Der Vor­sor­ge­schutz, der mit den ein­ge­brach­ten Aus­tritts­leis­tun­gen er­wor­ben wird, darf nicht durch einen neu­en ge­sund­heit­li­chen Vor­be­halt ge­schmä­lert wer­den.

2 Die bei der frü­he­ren Vor­sor­ge­ein­rich­tung ab­ge­lau­fe­ne Zeit ei­nes Vor­be­halts ist auf die neue Vor­be­halts­dau­er an­zu­rech­nen. Für die Ver­si­cher­ten güns­ti­ge­re Be­din­gun­gen der neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung ge­hen vor.

BGE

130 V 9 () from 28. Oktober 2003
Regeste: Art. 14 FZG; Art. 331c OR; Art. 4 ff. VVG: Anzeigepflichtverletzung; Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung auch nach dem In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsgesetzes und der damit verbundenen Änderungen des OR (Art. 331a-c) befugt, im Falle einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person bei Fehlen entsprechender statutarischer und reglementarischer Bestimmungen in analoger Anwendung von Art. 4 ff. VVG vom Vorsorgevertrag zurückzutreten (Erw. 4 und 5).

144 V 376 (9C_139/2018) from 20. September 2018
Regeste: Art. 14 Abs. 1 FZG; Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente. Bei einem Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (als "Ersatzhandlung" im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15) gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (E. 4).

148 V 114 (8C_441/2021) from 24. November 2021
Regeste: Art. 113 BV; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 SchKG; Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen (E. 7.2). Die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogenen Freizügigkeitsguthaben können zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz wird mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung - und nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht - Rechnung getragen (E. 7.4).

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