Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 17 Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung

1 Bei Aus­tritt aus der Vor­sor­ge­ein­rich­tung hat die ver­si­cher­te Per­son zu­min­dest An­spruch auf die ein­ge­brach­ten Ein­tritts­leis­tun­gen samt Zin­sen so­wie auf die von ihr wäh­rend der Bei­trags­dau­er ge­leis­te­ten Bei­trä­ge samt ei­nem Zu­schlag von 4 Pro­zent pro Al­ters­jahr ab dem 20. Al­ters­jahr, höchs­tens aber von 100 Pro­zent. Das Al­ter er­gibt sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Ka­len­der­jahr und dem Ge­burts­jahr.

2 Bei­trä­ge zur Fi­nan­zie­rung von Leis­tun­gen und zur De­ckung von Kos­ten kön­nen von den Bei­trä­gen der ver­si­cher­ten Per­son nur ab­ge­zo­gen wer­den, wenn die Hö­he der ver­schie­de­nen Bei­trä­ge im Re­gle­ment fest­ge­legt und der Be­darf in der Jah­res­rech­nung oder in de­ren An­hang aus­ge­wie­sen ist. Ab­ge­zo­gen wer­den dür­fen:

a.
Bei­trag zur Fi­nan­zie­rung der An­sprü­che auf In­va­li­den­leis­tun­gen bis zum Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters26;
b.
Bei­trag zur Fi­nan­zie­rung der An­sprü­che auf Hin­ter­las­se­nen­leis­tun­gen, die vor Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters ent­ste­hen;
c.
Bei­trag zur Fi­nan­zie­rung der An­sprü­che auf Über­brückungs­ren­ten bis zum Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters. Der Bun­des­rat setzt die nä­he­ren Be­din­gun­gen für die­se Ab­zugs­mög­lich­keit fest;
d.
Bei­trag für Ver­wal­tungs­kos­ten;
e.
Bei­trag für Kos­ten des Si­cher­heits­fonds;
f.
Bei­trag zur Be­he­bung ei­ner Un­ter­de­ckung;
g.27
Bei­trag zur Fi­nan­zie­rung des Aus­gleichs von Ren­ten­um­wand­lungs­ver­lus­ten.28

3 So­fern das Re­gle­ment die­sen Ab­zug in Bei­trags­pro­zen­ten vor­sieht, kön­nen auch im Re­gle­ment vor­ge­se­he­ne Auf­wen­dun­gen zur Fi­nan­zie­rung der An­pas­sung der lau­fen­den Ren­ten an die Preis­ent­wick­lung nach Ar­ti­kel 36 BVG29 so­wie der Min­dest­leis­tun­gen für Ver­si­che­rungs­fäl­le wäh­rend der Über­gangs­zeit nach Ar­ti­kel 33 BVG von den Bei­trä­gen der ver­si­cher­ten Per­son ab­ge­zo­gen wer­den.30

4 Bei­trä­ge zur Fi­nan­zie­rung von Leis­tun­gen nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben a–c kön­nen nur dann von den Bei­trä­gen der ver­si­cher­ten Per­son ab­ge­zo­gen wer­den, wenn der nicht für die Leis­tun­gen und Kos­ten nach den Ab­sät­zen 2 und 3 ver­wen­de­te Teil der Bei­trä­ge ver­zinst wird.31

5 Von den ge­sam­ten re­gle­men­ta­ri­schen Bei­trä­gen, die der Ar­beit­ge­ber oder die Ar­beit­ge­be­rin und der Ar­beit­neh­mer oder die Ar­beit­neh­me­rin leis­ten, ist min­des­tens ein Drit­tel als Ar­beit­neh­mer­bei­trag zu be­trach­ten.

6 Für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 33a BVG wird kein Zu­schlag von 4 Pro­zent pro Al­ters­jahr ab dem 20. Al­ters­jahr nach Ab­satz 1 be­rech­net.32

26 Aus­druck ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Die­se Änd. wur­de in den in der AS ge­nann­ten Be­stim­mun­gen vor­ge­nom­men.

27 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

28 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

29 SR 831.40

30 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 20002637).

31 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

32 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Mass­nah­men zur Er­leich­te­rung der Ar­beits­markt­be­tei­li­gung äl­te­rer Ar­beit­neh­men­der), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).

BGE

132 V 278 () from 28. April 2006
Regeste: Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG. Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in welchem nur die Verzinsung des minimalen Altersguthabens nach BVG, nicht aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge geregelt ist. Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)

138 V 303 (9C_545/2011) from 16. Mai 2012
Regeste: Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung. Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2). Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

140 V 169 (9C_114/2013) from 9. April 2014
Regeste: Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9).

141 V 416 (9C_486/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 1e BVV 2; Geltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge auch für Vorsorgeeinrichtungen mit freier Wahl der Anlagestrategien im rein überobligatorischen Bereich. Welche Zahl von Anlagestrategien pro Vorsorgeplan oder Vorsorgewerk eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Art. 1e BVV 2 anbieten darf, hat der Bundesrat nicht ziffernmässig festgelegt. Die Verordnungsbestimmung darf aber nicht durch exzessive Auslegung ausgehöhlt und auf diesem Weg der Grundsatz der Kollektivität ausser Kraft gesetzt werden. Sammelstiftungen mit vielen angeschlossenen Vorsorgewerken ist es verwehrt, ein derart grosses Angebot vorzusehen, dass die Kollektivität praktisch nicht mehr realistisch ist (E. 5.3). Auch Vorsorgelösungen mit frei gewählter Anlagestrategie haben die Angemessenheit der Vorsorge einzuhalten. Verlangt die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Vorabprüfung jeder einzelnen Strategie durch den Experten, ist dies weder unangemessen noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 6.5).

141 V 597 (9C_826/2014) from 22. September 2015
Regeste: Art. 53b und 53c BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; (Teil-)Liquidation und Fälligkeit der Austrittsleistung. Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (E. 3.2). Davor ist die klageweise Geltendmachung der Austrittsleistung verfrüht (E. 4.4).

142 V 129 (9C_889/2014) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3).

150 V 161 (8C_333/2023) from 1. Februar 2024
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden