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Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 18Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG33 mitzugeben.