Bundesgesetz
|
Art. 19a Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person 40
1 Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG41 versichern und unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, können vorsehen, dass den austretenden Versicherten in Abweichung von den Artikeln 15 und 17 der effektive Wert des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Austritts mitgegeben wird. In diesem Fall müssen sie mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Der Bundesrat umschreibt die risikoarmen Anlagen näher. 2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person bei der Wahl einer Anlagestrategie über die verschiedenen Anlagestrategien und die damit verbundenen Risiken und Kosten informieren. Die versicherte Person muss schriftlich bestätigen, dass sie diese Informationen erhalten hat. 3 Die Austrittsleistung wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht verzinst. 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5019; BBl 2015 1793). |