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Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades

1 Än­dern Ver­si­cher­te ih­ren Be­schäf­ti­gungs­grad für die Dau­er von min­des­tens sechs Mo­na­ten, so hat die Vor­sor­ge­ein­rich­tung wie im Frei­zü­gig­keits­fall ab­zu­rech­nen.

2 Sieht das Re­gle­ment ei­ne für die Ver­si­cher­ten min­des­tens eben­so güns­ti­ge Re­ge­lung oder die Be­rück­sich­ti­gung des durch­schnitt­li­chen Be­schäf­ti­gungs­gra­des vor, so kann ei­ne Ab­rech­nung un­ter­blei­ben.