Bundesgesetz
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Art. 21 Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung
1 Sind zwei Arbeitgeber42 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt. 2 Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben. 42Da die Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Artikels erschwert, wird die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht. |