Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 22c Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente 52

1 Die zu über­tra­gen­de Aus­tritts­leis­tung wird bei der Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten im Ver­hält­nis des Al­ters­gut­ha­bens nach Ar­ti­kel 15 BVG53 zum üb­ri­gen Vor­sor­ge­gut­ha­ben be­las­tet. Für die Über­tra­gung ei­ner le­bens­lan­gen Ren­te nach Ar­ti­kel 124a ZGB54 gilt dies sinn­ge­mä­ss.

2 Die über­tra­ge­ne Aus­tritts­leis­tung oder Ren­te wird bei der Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung des be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten im Ver­hält­nis, in dem sie in der Vor­sor­ge des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten be­las­tet wur­de, dem ob­li­ga­to­ri­schen und dem üb­ri­gen Gut­ha­ben gut­ge­schrie­ben.

3 Der Bun­des­rat re­gelt die Mo­da­li­tä­ten der Über­tra­gung der Ren­te in die Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung des be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten. Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten und der be­rech­tig­te Ehe­gat­te kön­nen an­stel­le der Ren­ten­über­tra­gung ei­ne Über­wei­sung in Ka­pi­tal­form ver­ein­ba­ren.

4 Die Vor­sor­ge- und Frei­zü­gig­keitsein­rich­tun­gen hal­ten fest, wie sich die Aus­tritts­leis­tung oder Ren­te auf das Al­ters­gut­ha­ben und das üb­ri­ge Vor­sor­ge­gut­ha­ben ver­teilt. Sie lei­ten die­se In­for­ma­ti­on bei der Über­tra­gung an ei­ne an­de­re Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung wei­ter.

52 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 7 des BG vom 26. Ju­ni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Vor­sor­ge­aus­gleich bei Schei­dung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

53 SR 831.40

54 SR 210

BGE

129 V 251 () from 8. April 2003
Regeste: Art. 122 und 124 Abs. 1 ZGB; Art. 5 Abs. 1 FZG. Während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen zählen nicht zu den zu teilenden Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB. Art. 122 Abs. 2 ZGB; Art. 22 FZG. Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf Austrittsleistung zu, so ist lediglich der Differenzbetrag zu teilen und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen. Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB. Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.

130 V 111 () from 6. Januar 2004
Regeste: Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).

142 II 399 (2C_966/2015, 2C_967/2015) from 18. Juli 2016
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen. Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4).

148 II 189 (2C_199/2020) from 28. Dezember 2021
Regeste: Art. 32k Abs. 1 Satz 3 BPG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 BVG; die Kapitaleinlage seitens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwecks Äufnung einer Überbrückungsrente bei vorzeitigem Altersrücktritt ist trotz gleichzeitigen Bezugs des Alterskapitals abzugsfähig. Die Praxis zum Einkauf in das Vorsorgekapital aus beruflicher Vorsorge, das später in Kapitalform und damit steuerlich privilegiert bezogen wird, findet keine Anwendung auf den Fall, bei welchem mittels Kapitaleinlage eine Überbrückungsrente geäufnet und gleichzeitig das Alterskapital bezogen wird. Die wesentlichen Merkmale einer Überbrückungsrente seitens der Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Befristung bis zum erreichten AHV-Alter, möglicherweise paritätische Finanzierung, Ausschluss des Bezugs in Kapitalform, ordentliche Besteuerung der Rente usw.) schliessen die Missbrauchsgefahr, der Art. 79b Abs. 3 BVG begegnen will, aus. Die Kapitaleinlage ist daher abzugsfähig (E. 3.4.5).

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