1 Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB63 zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird.
2 Es teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.
3 Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Artikel 124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird. Absatz 2 gilt sinngemäss.
62 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).