Bundesgesetz
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Art. 25c Gleichbehandlung
1 Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 25b Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen100 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige. 2 Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 25b Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen101 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige. |