Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 25f Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen

1 Ver­si­cher­te kön­nen die Ba­r­aus­zah­lung nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1 Buch­sta­be a im Um­fang des bis zum Aus­tritt aus der Vor­sor­ge­ein­rich­tung er­wor­be­nen Al­ters­gut­ha­bens nach Ar­ti­kel 15 BVG104 nicht ver­lan­gen, wenn sie:

a.
nach den Rechts­vor­schrif­ten ei­nes Mit­glied­staa­tes der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft für die Ri­si­ken Al­ter, Tod und In­va­li­di­tät wei­ter­hin ob­li­ga­to­risch ver­si­chert sind;
b.
nach den is­län­di­schen oder nor­we­gi­schen Rechts­vor­schrif­ten für die Ri­si­ken Al­ter, Tod und In­va­li­di­tät wei­ter­hin ob­li­ga­to­risch ver­si­chert sind;
c.
in Liech­ten­stein woh­nen.

2 Ab­satz 1 Buch­sta­be a tritt fünf Jah­re nach In­kraft­tre­ten des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens105 in Kraft.

3 Ab­satz 1 Buch­sta­be b tritt fünf Jah­re nach In­kraft­tre­ten des re­vi­dier­ten EFTA-Ab­kom­mens106 in Kraft.

BGE

137 V 181 (9C_318/2010) from 18. April 2011
Regeste: Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG; Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 190 BV; Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Italien und Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung. Das Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung (obligatorischer Teil) an einen Grenzgänger, der seine Tätigkeit als Angestellter in der Schweiz aufgibt, um eine selbständige Erwerbstätigkeit in Italien aufzunehmen, beurteilt sich nach den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG (E. 6.2.3). Mit der Einschränkung gemäss Art. 25f Abs. 1 FZG wurde eine gemeinschaftsrechtliche Regelung (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71) in das innerstaatliche Recht umgesetzt; das Bundesgericht ist daran gebunden (E. 6.3). Beweis der fehlenden Versicherungsunterstellung in Italien und Amtshilfe (E. 7.2).

140 V 476 (9C_1/2014, 9C_32/2014) from 21. August 2014
Regeste: a Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere. Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2).

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