Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form

1 Ver­si­cher­te, die nicht in ei­ne neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung ein­tre­ten, ha­ben ih­rer Vor­sor­ge­ein­rich­tung mit­zu­tei­len, in wel­cher zu­läs­si­gen Form sie den Vor­sor­ge­schutz er­hal­ten wol­len.

2 Bleibt die­se Mit­tei­lung aus, so hat die Vor­sor­ge­ein­rich­tung frü­he­s­tens sechs Mo­na­te, spä­tes­tens aber zwei Jah­re nach dem Frei­zü­gig­keits­fall die Aus­tritts­leis­tung samt Zins der Auf­fan­gein­rich­tung (Art. 60 BVG11) zu über­wei­sen.12

2bis Tre­ten die Ver­si­cher­ten in ei­ne neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung ein, so müs­sen die Frei­zü­gig­keitsein­rich­tun­gen das Vor­sor­ge­ka­pi­tal für die Er­hal­tung des Vor­sor­ge­schut­zes der neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung über­wei­sen. Die Ver­si­cher­ten mel­den:

a.
der Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung den Ein­tritt in die neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung;
b.
der neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung die bis­he­ri­ge Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung so­wie die Form des Vor­sor­ge­schut­zes.13

3 Bei der Aus­übung der Auf­ga­be ge­mä­ss Ab­satz 2 wird die Auf­fan­gein­rich­tung als Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung für die Füh­rung von Frei­zü­gig­keits­kon­ten tä­tig.

11 SR 831.40

12 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 20002637).

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Sta­bi­li­sie­rungs­pro­gramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

BGE

148 III 232 (5A_907/2021) from 20. April 2022
Regeste: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG; Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Verarrestierung von Guthaben der beruflichen Vorsorge; auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung; Eintritt der Fälligkeit des Leistungsanspruchs. Die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung wird im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG fällig, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (E. 6).

148 V 114 (8C_441/2021) from 24. November 2021
Regeste: Art. 113 BV; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 SchKG; Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen (E. 7.2). Die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogenen Freizügigkeitsguthaben können zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz wird mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung - und nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht - Rechnung getragen (E. 7.4).

150 V 161 (8C_333/2023) from 1. Februar 2024
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).

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