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Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge

1 Ha­ben sich Ver­si­cher­te bei Ein­tritt in die Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­pflich­tet, einen Teil der Ein­tritts­leis­tung sel­ber zu be­zah­len, so ist die­ser Teil bei der Be­rech­nung der Aus­tritts­leis­tung mit­zu­be­rück­sich­ti­gen, selbst wenn er nicht oder nur teil­wei­se be­gli­chen wur­de. Der noch nicht be­gli­che­ne Teil kann je­doch samt Zin­sen von der Aus­tritts­leis­tung ab­ge­zo­gen wer­den.

2 Ha­ben Ver­si­cher­te in­fol­ge ei­ner Leis­tungs­ver­bes­se­rung Er­hö­hungs­bei­trä­ge zu ent­rich­ten, so ist die Aus­tritts­leis­tung auf­grund der ver­bes­ser­ten Leis­tun­gen zu be­rech­nen. Die noch nicht be­gli­che­nen Er­hö­hungs­bei­trä­ge kön­nen je­doch von der Aus­tritts­leis­tung ab­ge­zo­gen wer­den.