Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung

1 Hat der Ar­beit­ge­ber oder die Ar­beit­ge­be­rin die Ein­tritts­leis­tung von Ver­si­cher­ten ganz oder teil­wei­se über­nom­men, so kann die Vor­sor­ge­ein­rich­tung den ent­spre­chen­den Be­trag von der Aus­tritts­leis­tung ab­zie­hen.

2 Der Ab­zug ver­min­dert sich mit je­dem Bei­trags­jahr um min­des­tens einen Zehn­tel des vom Ar­beit­ge­ber oder von der Ar­beit­ge­be­rin über­nom­me­nen Be­trags. Der nicht ver­brauch­te Teil fällt an ein Bei­trags­re­ser­ve­n­kon­to des Ar­beit­ge­bers oder der Ar­beit­ge­be­rin.

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