Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlas­senen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2020)


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Art. 12 Übertragung 24

1 Die Aus­tritts­leis­tung darf von der bis­he­ri­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung höchs­tens an zwei Frei­zü­gig­keitsein­rich­tun­gen über­tra­gen wer­den.

2 Die Ver­si­cher­ten kön­nen je­der­zeit die Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung oder die Form der Er­hal­tung des Vor­sor­ge­schut­zes wech­seln.

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).

BGE

129 V 245 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 122 und 142 ZGB; Art. 3, 4 und 22 FZG; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV. Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung angehören. Die ausgleichsberechtigte Partei ist jedoch nicht verpflichtet, die durch die Ehescheidung erhaltene Vorsorgeleistung über den für den Einkauf der vollen reglementarischen Leistungen erforderlichen Betrag hinaus in ihre Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Der für den Einkauf nicht erforderliche Betrag darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden.

140 V 476 (9C_1/2014, 9C_32/2014) from 21. August 2014
Regeste: a Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere. Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2).

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