Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlas­senen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen 35

1 Al­ters­leis­tun­gen von Frei­zü­gig­keits­po­li­cen und Frei­zü­gig­keits­kon­ten dür­fen frü­hes­tens fünf Jah­re vor und spä­tes­tens fünf Jah­re nach Er­rei­chen des Ren­ten­al­ters nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 BVG36 aus­be­zahlt wer­den.

2 Be­zie­hen die Ver­si­cher­ten ei­ne vol­le In­va­li­den­ren­te der Eid­ge­nös­si­schen In­va­li­den­ver­si­che­rung und wird das In­va­li­di­täts­ri­si­ko nach Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 2 und 3 zwei­ter Satz nicht zu­sätz­lich ver­si­chert, so wird die Al­ters­leis­tung auf Be­geh­ren der Ver­si­cher­ten vor­zei­tig aus­be­zahlt.

3 Ist die ver­si­cher­te Per­son ver­hei­ra­tet oder lebt sie in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft, so ist die Aus­zah­lung der Al­ters­leis­tung in Ka­pi­tal­form nur zu­läs­sig, wenn der Ehe­gat­te, der ein­ge­tra­ge­ne Part­ner oder die ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin schrift­lich zu­stimmt. Kann die ver­si­cher­te Per­son die Zu­stim­mung nicht ein­ho­len oder wird sie ihr ver­wei­gert, so kann sie das Zi­vil­ge­richt an­ru­fen.37

35Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3450).

36SR 831.40

37 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 der V vom 10. Ju­ni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).

Court decisions

134 V 182 (9C_212/2007) from May 8, 2008
Regeste: Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4).

139 V 570 (9C_672/2013) from Nov. 22, 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 30 ELV; Art. 25 Abs. 2 ATSG; Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Aus Art. 9 Abs. 1 ELG, wonach die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird, somit jährlich neu zu berechnen ist, folgt nicht, dass von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen wäre, wie dies im Rahmen der periodisch, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV der Fall ist (E. 3.1).

141 V 197 (9C_835/2014) from April 28, 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Rückerstattung der Austrittsleistung. Die frühere Vorsorgeeinrichtung, welche Invalidenleistungen erbringt, nachdem sie die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, muss die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Freizügigkeitseinrichtung nicht erzwingen (E. 5.3).

146 V 331 (9C_135/2020) from Sept. 30, 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4). Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

Feedback
Loading