Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 1 Informationspflichten

1 Die Ar­beit­ge­ber müs­sen die Adres­se oder, wenn die­se fehlt, die AHV-Num­mer5 der Ver­si­cher­ten, de­ren Ar­beits­ver­hält­nis auf­ge­löst oder de­ren Be­schäf­ti­gungs­grad re­du­ziert wird, un­ver­züg­lich der Vor­sor­ge­ein­rich­tung mel­den. Gleich­zei­tig ist mit­zu­tei­len, ob die Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses oder die Än­de­rung des Be­schäf­ti­gungs­gra­des aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den er­folgt ist.

2 Die Ver­si­cher­ten ge­ben der Vor­sor­ge­ein­rich­tung vor dem Aus­tritt be­kannt, an wel­che neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung oder an wel­che Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung die Aus­tritts­leis­tung zu über­wei­sen ist.

3 Die Ar­beit­ge­ber müs­sen Ver­si­cher­te, die hei­ra­ten oder ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft ein­ge­hen, der Vor­sor­ge­ein­rich­tung mel­den.6

5 Aus­druck ge­mä­ss An­hang Ziff. II 35 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Die­se Änd. wur­de in den in der AS ge­nann­ten Be­stim­mun­gen vor­ge­nom­men.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V vom 29. Sept. 2006 über die Um­set­zung des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 in der be­ruf­li­chen Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­vor­sor­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

BGE

142 V 358 (9C_833/2015) from 11. Juli 2016
Regeste: Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung, die auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich eine Gutschrift vornimmt und sie im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überweist, kann die unrechtmässig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung des Art. 35a BVG zurückfordern (E. 6.3). Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4). Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2).

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