Verordnung
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Art. 15a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person 35
1 Die Freizügigkeitseinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat. 2 Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 15 zu. 35 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). |