Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen 36

1 Al­ters­leis­tun­gen von Frei­zü­gig­keits­po­li­cen und Frei­zü­gig­keits­kon­ten dür­fen frü­he­s­tens fünf Jah­re vor Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters aus­be­zahlt wer­den. Sie wer­den bei Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters fäl­lig. Weist die ver­si­cher­te Per­son nach, dass sie wei­ter­hin er­werbs­tä­tig ist, so kann sie den Leis­tungs­be­zug höchs­tens fünf Jah­re über das Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters hin­aus auf­schie­ben.37

2 Be­zie­hen die Ver­si­cher­ten ei­ne vol­le In­va­li­den­ren­te der Eid­ge­nös­si­schen In­va­li­den­ver­si­che­rung und wird das In­va­li­di­täts­ri­si­ko nach Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 2 und 3 zwei­ter Satz nicht zu­sätz­lich ver­si­chert, so wird die Al­ters­leis­tung auf Be­geh­ren der Ver­si­cher­ten vor­zei­tig aus­be­zahlt.

3 Ist die ver­si­cher­te Per­son ver­hei­ra­tet oder lebt sie in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft, so ist die Aus­zah­lung der Al­ters­leis­tung in Ka­pi­tal­form nur zu­läs­sig, wenn der Ehe­gat­te, der ein­ge­tra­ge­ne Part­ner oder die ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin schrift­lich zu­stimmt. Kann die ver­si­cher­te Per­son die Zu­stim­mung nicht ein­ho­len oder wird sie ihr ver­wei­gert, so kann sie das Zi­vil­ge­richt an­ru­fen.38

36Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3450).

37 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

38 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 der V vom 10. Ju­ni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).

BGE

148 III 232 (5A_907/2021) from 20. April 2022
Regeste: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG; Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Verarrestierung von Guthaben der beruflichen Vorsorge; auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung; Eintritt der Fälligkeit des Leistungsanspruchs. Die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung wird im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG fällig, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (E. 6).

148 V 114 (8C_441/2021) from 24. November 2021
Regeste: Art. 113 BV; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 SchKG; Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen (E. 7.2). Die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogenen Freizügigkeitsguthaben können zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz wird mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung - und nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht - Rechnung getragen (E. 7.4).

150 V 161 (8C_333/2023) from 1. Februar 2024
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).

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