Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 18 Finanzierung

1 Die Leis­tun­gen wer­den durch die ein­ge­brach­te Aus­tritts­leis­tung fi­nan­ziert.

2 Auf­wen­dun­gen für die zu­sätz­li­che De­ckung der Ri­si­ken Tod und In­va­li­di­tät kön­nen auf dem Vor­sor­ge­ka­pi­tal er­ho­ben oder durch zu­sätz­li­che Prä­mi­en fi­nan­ziert wer­den.

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