Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 19 Anlagevorschriften 42

1 Die Gel­der der Frei­zü­gig­keits­kon­ten in Form der rei­nen Spar­lö­sung sind als Spar­ein­la­gen bei ei­ner Bank an­zu­le­gen, die der Auf­sicht der Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­mark­tauf­sicht (FIN­MA) un­ter­steht. Die Hö­he des Vor­sor­ge­ka­pi­tals muss je­der­zeit den Vor­schrif­ten von Ar­ti­kel 13 Ab­satz 5 ent­spre­chen.

2 Gel­der, die ei­ne Frei­zü­gig­keits­s­tif­tung im ei­ge­nen Na­men bei ei­ner Bank an­legt, gel­ten als Spar­ein­la­gen der ein­zel­nen Ver­si­cher­ten im Sin­ne des Ban­ken­ge­set­zes vom 8. No­vem­ber 193443.

3 Die Auf­fan­gein­rich­tung un­ter­steht bei der An­la­ge der Gel­der im Frei­zü­gig­keits­be­reich den An­la­ge­vor­schrif­ten für Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen nach Ar­ti­kel 71 BVG44 und den Ar­ti­keln 49–58 BVV 245. Sie muss ins­be­son­de­re dar­auf ach­ten, dass das Ver­mö­gen zweck­ge­mä­ss ver­wen­det wird und dass bei der An­la­ge des Ver­mö­gens die Si­cher­heit ih­rer Leis­tun­gen aus­rei­chend ge­währ­leis­tet ist.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de über die Auf­fan­gein­rich­tung kann ins­be­son­de­re Gut­ach­ten und Stress­tests an­ord­nen. Er­weist sich die Si­cher­heit der Leis­tun­gen als un­ge­nü­gend, so trifft sie an­ge­mes­se­ne Mass­nah­men; sie kann auch die An­pas­sung der Ver­mö­gens­an­la­ge ver­lan­gen.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4431).

43 SR 952.0

44 SR 831.40

45 SR 831.441.1

BGE

135 V 80 (9C_550/2008) from 12. Dezember 2008
Regeste: Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen. Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

140 V 476 (9C_1/2014, 9C_32/2014) from 21. August 2014
Regeste: a Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere. Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2).

146 V 341 (9C_524/2019) from 30. September 2020
Regeste: a Art. 61 BVG; Art. 3 BVV 1; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).

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