Verordnung
|
Art. 19f Finanzierung
1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 199863 über den Sicherheitsfonds BVG.64 2 Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben. 64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347). |