Verordnung
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Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente 68
(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das reglementarische Referenzalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen. 68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |