Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

(Art. 22c Abs. 3 FZG)

1 Die le­bens­lan­ge Ren­te nach Ar­ti­kel 124a Ab­satz 2 ZGB ist von der Vor­sor­ge­ein­rich­tung des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten an die Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung des be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten zu über­tra­gen. Die Über­tra­gung um­fasst die für ein Ka­len­der­jahr ge­schul­de­te Ren­te und ist jähr­lich je­weils bis zum 15. De­zem­ber des be­tref­fen­den Jah­res vor­zu­neh­men.

2 Ent­steht wäh­rend des be­tref­fen­den Jah­res ein An­spruch auf Aus­zah­lung auf­grund von Al­ter oder In­va­li­di­tät (Art. 22e FZG) oder stirbt der be­rech­tig­te Ehe­gat­te, so um­fasst die Über­tra­gung die vom Be­ginn die­ses Jah­res bis zu die­sem Zeit­punkt ge­schul­de­te Ren­te.

3 Der be­rech­tig­te Ehe­gat­te in­for­miert sei­ne Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung über sei­nen An­spruch auf ei­ne le­bens­lan­ge Ren­te und nennt ihr die Vor­sor­ge­ein­rich­tung des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten. Wech­selt er sei­ne Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung, so in­for­miert er die Vor­sor­ge­ein­rich­tung des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten bis spä­tes­tens am 15. No­vem­ber des be­tref­fen­den Jah­res dar­über.

4 Wird der Vor­sor­ge­ein­rich­tung des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten die Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung des be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten nicht mit­ge­teilt, so über­weist sie frü­he­s­tens sechs Mo­na­te, spä­tes­tens aber zwei Jah­re nach dem Ter­min für die­se Über­tra­gung den Be­trag an die Auf­fan­gein­rich­tung. Sie über­weist die fol­gen­den Über­tra­gun­gen jähr­lich an die Auf­fan­gein­rich­tung, bis sie ei­ne In­for­ma­ti­on nach Ab­satz 3 er­hält.

5 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten schul­det auf dem Be­trag der jähr­li­chen Über­tra­gung einen Zins, wel­cher der Hälf­te des für das be­tref­fen­de Jahr gel­ten­den re­gle­men­ta­ri­schen Zins­sat­zes ent­spricht.

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