Verordnung
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Art. 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung
(Art. 22c Abs. 3 FZG) 1 Die lebenslange Rente nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB ist von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Die Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr geschuldete Rente und ist jährlich jeweils bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen. 2 Entsteht während des betreffenden Jahres ein Anspruch auf Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität (Art. 22e FZG) oder stirbt der berechtigte Ehegatte, so umfasst die Übertragung die vom Beginn dieses Jahres bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete Rente. 3 Der berechtigte Ehegatte informiert seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über seinen Anspruch auf eine lebenslange Rente und nennt ihr die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten. Wechselt er seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, so informiert er die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber. 4 Wird der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Sie überweist die folgenden Übertragungen jährlich an die Auffangeinrichtung, bis sie eine Information nach Absatz 3 erhält. 5 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten schuldet auf dem Betrag der jährlichen Übertragung einen Zins, welcher der Hälfte des für das betreffende Jahr geltenden reglementarischen Zinssatzes entspricht. |