Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ver­ord­nung vom 12. No­vem­ber 198671 über die Er­hal­tung des Vor­sor­ge­schut­zes und die Frei­zü­gig­keit wird auf­ge­ho­ben.

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