Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten

Me­di­zi­ni­sche Da­ten dür­fen nur vom ver­trau­en­s­ärzt­li­chen Dienst der bis­he­ri­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung demje­ni­gen der neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung über­mit­telt wer­den. Es be­darf da­zu der Ein­wil­li­gung der Ver­si­cher­ten.

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