Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)


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Art. 4 Rückerstattung der Austrittsleistung

Muss die neue Vor­sor­ge­ein­rich­tung Aus­tritts­leis­tun­gen an die frü­he­re nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 2 FZG zu­rück­er­stat­ten, dür­fen all­fäl­li­ge Kür­zun­gen der Leis­tun­gen we­gen Über­ent­schä­di­gung bei der Be­rech­nung des Bar­wer­tes un­be­rück­sich­tigt blei­ben. Der Bar­wert be­rech­net sich auf­grund der ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Grund­la­gen der leis­tungs­pflich­ti­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung.

BGE

135 V 13 (9C_476/2008) from 21. November 2008
Regeste: Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9). Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

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